AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorformulierte Vertragsbedingungen

TEIL I: Allgemeine Regelungen

 §1 Geltungsbereich

(1) Die VAPS GmbH, Kollberg 9, 30916 Isernhagen (im Folgenden „VAPS“) liefert Hard- und Software und sonstige Artikel und erbringt verschiedene Dienstleistungen im EDV- und Telekommunikations-bereich.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen VAPS und dem Kunden, der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) gelten für alle Verträge, auf deren Grundlage dem Kunden Telekommunikationsdienstleitungen sowie sonstige Dienstleistungen, Nutzungsrechte oder Produkte bereitgestellt oder verkauft werden.

(3) Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn VAPS hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn VAPS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen ohne weiteren Vorbehalt oder Widerspruch erbringt oder vom Kunden annimmt.

§2 Vertragsinhalt und Geltungsrangfolge

(1) Diese AGB beinhalten die allgemeinen für jeden Vertrag anwendbaren Regelungen. Soweit in vorrangigen Regelungen keine anderweitigen Bestimmungen enthalten sind, gelten ergänzend zu diesen AGB grundsätzlich folgende Dokumente in der nachfolgenden Rangfolge: Auftragsbestätigung, Auftrag, Leistungsbeschreibungen, Preislisten.

(2) Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang.

(3) Die in den AGB und sonstigen Dokumenten enthaltenen Angaben beinhalten nur dann Garantieübernahmen, wenn dies ausdrücklich uns schriftlich so erklärt ist.

§3 Vertragsschluss

(1) Verträge kommen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, mit Zugang einer Auftragsbestätigung von VAPS in Textform, spätestens jedoch mit Bereitstellung der Leistung durch VAPS zustande.

(2) Angebote von VAPS sind grundsätzlich freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

§4 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der von VAPS zu erbringenden Leistung sind, insoweit vorranging, in den Leistungsbeschreibungen, im Auftrag und der Auftragsbestätigung und in den individuell getroffenen Vereinbarungen geregelt.

(2) VAPS ist berechtigt, sich zur Erbringung der eigenen Leistung Dritter zu bedienen.

(3) VAPS vertreibt in Einzelfällen auch als Wiederverkäufer (im Folgenden „Reseller“) Produkte und Leistungen (im Folgenden „Fremdprodukte“) anderer Hersteller (im Folgenden „Hersteller“). Diese Fremdprodukte werden Kunden von VAPS im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angeboten.

(4) Der Hersteller ist berechtigt, gegebenenfalls ergänzende produktspezifische Nutzungs- und/oder Lizenzbedingungen vorzuhalten. Hierbei kann es sich um ergänzende Lizenzvereinbarungen, Garantieverträge oder produktspezifische Vereinbarungen handeln. Diese gelten sodann zwischen dem Kunden und dem Hersteller direkt.

(5) Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsdokumenten gilt dann folgende Rangordnung:

Hinsichtlich der besonderen Nutzungsbedingungen (Umfang der Nutzungsrechte) gehen die Vereinbarungen des Herstellers vor.

§5 Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen für den Beginn der Leistungen sind nur verbindlich, insoweit diese zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart und durch VAPS schriftlich bestätigt wurden.

(2) Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden oder in Fällen höherer Gewalt verschieben sich die Fristen und Termine um einen angemessenen Zeitraum.

(3) Sofern im Rahmen von VAPS vertragsgemäß zu leistenden Installationsarbeiten beim Kunden Hard- bzw. Softwareerweiterungen erforderlich werden, die bei Vertragsschluss für VAPS nicht vorhersehbar waren, hängt die Bereitstellungszeit auch von der Belieferung durch den entsprechenden Vorlieferanten ab. Daraus resultierende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von VAPS.

§6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen. Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Entgelte ergeben sich aus dem im Einzelfall mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen.

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt, verstehen sich die zu zahlenden Entgelte als Nettoentgelte zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

(3) Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Entgelte entfällt nicht dadurch, dass der Kunde die Leistung nicht selbst, sondern durch Dritte in Anspruch genommen hat, es sei denn der Kunde weist nach, dass ihm die Nutzung nicht zuzurechnen ist.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, eine unbefugte Nutzung unverzüglich anzuzeigen.

(5) Sämtliche Vergütungen sind ohne Abzug zahlbar und werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, spätestens zehn Tage nach Zugang der Rechnung fällig.

(6) Soweit nichts anderes geregelt, wird die vereinbarte Vergütung der VAPS grundsätzlich mit der erstmaligen Bereitstellung der (Teil-)Leistung fällig. VAPS ist berechtigt, Teilleistungen zu berechnen.

(7) Der Kunde trägt die Kosten, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, soweit er dies verschuldet hat. VAPS ist berechtigt, einen pauschalierten Aufwendungsersatz zu verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

§7 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Forderungen von VAPS nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(2) Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§8 Zahlungsverzug/ Leistungsstörungen

(1) Der Kunde gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

(2) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist VAPS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(2) VAPS ist zur Sperre von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unter den Voraus-setzungen des TKG berechtigt.

Davon bleiben weitere gesetzliche Rechte der VAPS zur Verweigerung der Leistungen bei einer Leistungsstörung unberührt.

(3) Der Kunde bleibt auch im Falle einer berechtigten Sperre oder Leitungszurückhaltung verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen.

(4) VAPS ist berechtigt, sich aus einer vom Kunden vereinbarungsgemäß geleisteten Sicherheit zu befriedigen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät. Nimmt VAPS die Sicherheit in Anspruch, ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich wieder in der vereinbarten Höhe zu erneuern, wenn der Vertrag fortgesetzt wird.

 §9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, die VAPS aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Kunde VAPS die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen frei geben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

(2) Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum von VAPS.

(3) Der Kunde ist, sofern er Händler ist, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Eine Weiterveräußerung an Wiederkäufer ist ausdrücklich nicht gestattet. Sämtliche aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde (Unternehmer) bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an VAPS ab. VAPS ermächtigt ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung von VAPS in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug befindet. Er ist dann verpflichtet, Namen, Anschrift und Forderungshöhe aller Personen mitzuteilen, an welche die Vorbehaltsware durch ihn veräußert wurde. Verpfändung oder Sicherungs-übereignung sind unzulässig. Solange der Kunde sich nicht in Zahlungsverzug befindet, wird VAPS die Abtretung nicht offenlegen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde (Unternehmer) auf das Eigentum von VAPS hinweisen und VAPS unverzüglich benachrichtigen, damit VAPS die Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, VAPS die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Insolvenzantragstellung – ist VAPS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch VAPS liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§10 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde stellt VAPS alle für den Betrieb und die Installation der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Der Kunde hat jede Änderung, insbesondere seines Namens, seiner Firma, seiner Unternehmereigenschaft, seiner Adresse, seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung, seiner Rechtsform sowie grundlegende Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit) unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Der Kunde stellt rechtzeitig alle notwendigen technischen Einrichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich, aber nicht von VAPS zu stellen sind (geeignete Aufstellungsräume, Elektrizität und Erdung) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese während der Vertragslaufzeit in einem funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand.

(3) Sofern VAPS in den Räumlichkeiten des Kunden technische Einrichtungen installiert, gewährt der Kunde VAPS bzw. deren Erfüllungsgehilfen Zutritt und Zugang nach vorheriger Ankündigung, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich und für den Kunden zumutbar ist. Gleiches gilt, sofern nach Beendigung des Vertrages die Deinstallation der technischen Einrichtungen notwendig ist.

(4) Der Kunde hat die technischen Einrichtungen der VAPS vor unbefugten Eingriffen eigener Mitarbeiter oder Dritten zu schützen, selbst keinerlei Eingriffe vorzunehmen und bei erkennbaren Schäden oder Mängeln VAPS unverzüglich zu unterrichten.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, keine Hard- oder Software, die nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht an die technischen Einrichtungen der VAPS anzuschließen oder darüber zu verwenden.

(6) Der Kunde hat ihm überlassene Benutzernamen, sowie Pass- und Kennwörter nicht an Dritte weiterzugeben und sie vor dem unberechtigten Zugriff Dritter aufzubewahren. Pass- oder Kennwörter sind unverzüglich zu ändern, wenn Anlass zur Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen Kenntnis hiervon erlangt haben oder haben könnten. Pass- oder Kennwörter sind unabhängig hiervon regelmäßig zu ändern.

(7) Der Kunde stellt die Einhaltung der anerkannten Grundsätze der Datensicherheit gegen alle Arten von Datenverlust, Datenbeschädigung, Übermittlungsfehlern oder sonstigen Störungen eigenverantwortlich sicher.

(8) Der Kunde ist für Inhalte, die er Dritten zugänglich macht, selbst verantwortlich, auch wenn VAPS dazu die technischen Leistungen bereitstellt.

(9) Der Kunde unterlässt das Anbieten, Abrufen, Übermitteln oder Bereithalten von Inhalten oder Informationen:

– rechts- oder sittenwidriger Art

– die gemäß §§ 130, 130a, 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln

– Gewalt oder Krieg verherrlichen oder verharmlosen

– andere zu Straftaten anleiten

– sexuell anstößig oder pornographisch sind

– kinder- und jugendgefährdender Art

– die Dritte belästigen oder Schäden zufügen

(10) Der Kunde unterlässt:

– unaufgefordertes Versenden von Emails an Dritte zu Werbezwecken (Spamming, Excessive Posting)

– unbefugtes Eindringen in ein fremdes Rechnersystem (Hacking)

– Durchsuchen eines Netzwerkes nach offenen Ports (Port Scanning)

– Fälschen von Mail- und Newsheadern und IP-Adressen

– Verwendung von gefälschten Webseiten (Phishing)

– Verbreiten von Computerviren und -würmern

(11) Der Kunde stellt sicher und steht dafür ein, dass sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden.

(12) Kommt der Kunde mit der Erfüllung seiner Pflichten und Obliegenheiten schuldhaft nicht nach, hat er VAPS alle hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Der Kunde stellt VAPS von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aus der Verletzung einer dieser Pflichten gegen VAPS erhoben werden, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die schadensursächliche Pflichtverletzung nicht verschuldet hat.

§11 Vertragslaufzeit und Kündigung 

(1) Sofern zwischen den Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, wird der Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 60 Monaten geschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, sofern keine fristgerechte Kündigung sechs Monate zum Vertragsende von einer der Parteien erklärt wird.

(2) Die Laufzeit des Vertrages beginnt zum jeweils vertraglich vereinbarten Termin. Fehlt eine solche vertragliche Vereinbarung beginnt die Laufzeit mit dem Datum der erstmaligen vollständigen Freischaltung bzw. betriebsfähigen Bereitstellung aller vertraglich vereinbarten Leistungen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für VAPS liegt ein wichtiger Grund z.B. vor, wenn

– der Kunde mit der Bezahlung für zwei aufeinander folgende Monate oder eines nicht unerheblichen Betrages der geschuldeten Entgelte oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Entgelten für zwei Monate entspricht in Verzug gerät,

– der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt oder eingestellt wird, ein Verfahren zu seiner Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet wird,

– der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt oder zahlungsunfähig wird,

– der Kunde die vollständige Einrichtung und Herstellung der vertragsgegenständlichen Leistung schuldhaft und pflichtwidrig endgültig verhindert oder für die Dauer von mehr als einem Tag erheblich erschwert,

– der Kunde schwerwiegend gegen seine Pflichten und Obliegenheiten verstößt,

– der Kunde sich in sonstiger Weise vertragswidrig verhält.

(4) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus vorbezeichneten Gründen behält sich VAPS ausdrücklich die Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund der vorzeitigen Kündigung gegen den Kunden vor.

(5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform, § 127 Abs. 2 BGB gilt nicht.

(6) Sofern die Leistungserbringung von Vorleistungen Dritter abhängt, ist VAPS berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn die Vorleistungen von den Dritten nicht bereitgestellt oder das zugrunde liegende Vertragsverhältnis von den Dritten gekündigt wird. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch gegen VAPS nur zu, sofern der Kündigungsgrund von VAPS vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

§12 Abnahme

(1) Soweit im Rahmen eines Einzelvertrages über die Erbringungen einer Werkleistung erforderlich und nicht anders vereinbart, gelten die Leistungen der VAPS als abgenommen, wenn innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige der Kunde die Abnahme nicht schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert.

(2) VAPS kann- soweit nichts anderes vereinbart ist- Teillieferungen und – leistungen zur Abnahme bereitstellen.

§13 Leistungseinschränkungen- und Erweiterungen

(1) VAPS ist berechtigt, die Leistungen zu modifizieren oder vorübergehend einzustellen oder zu beschränken, wenn dies aufgrund einer behördlichen Maßnahme, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, zur Sicherung des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, zur Interoperabilität der Dienste, zur Sicherung des Datenschutzes, zur Unterbindung einer rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung oder Leistungs-verbesserung notwendig ist. Gleiches gilt für höhere Gewalt, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche herleiten kann.

(2) Soweit VAPS mit dem Kunden eine Verfügbarkeitsvereinbarung geschlossen und in diesem Zusammenhang Aufgaben zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Systeme des Kunden übernommen hat, ist VAPS nach entsprechender Ankündigung gegenüber dem Kunden der zwingend notwendigen Ressourcenerweiterung zur Sicherstellung der Betriebssicherheit der Systeme des Kunden berechtigt, diese auf Kosten des Kunden im notwendigen und erforderlichen Umfang vorzunehmen, sofern der Kunde dieser Ankündigung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang ausdrücklich mindestens in Textform widerspricht.

§14 Änderungen Leistungsinhalte und Preise

(1) VAPS ist berechtigt, den Inhalt der Leistungen, insbesondere in technischer Hinsicht, einseitig zu ändern, soweit die Änderungen nicht die vertraglichen Vereinbarungen mehr als unwesentlich zum Nachteil des Kunden verändert. VAPS ist frei in der Wahl der technischen Mittel zur Erbringung der vereinbarten Leistungen, insbesondere der eingesetzten Technologie und Infrastruktur.

(2) Im Falle bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Kostensteigerungen ist VAPS berechtigt, ab dem Zeitpunkt und in der Höhe der Änderung für die Zukunft die Entgelte durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kunden anzupassen, insbesondere bei Änderung der:

– Kosten für die Dienste anderer Anbieter zu denen VAPS dem Kunden Zugang gewährt

– Kosten für besondere Netzzugänge und Zusammen-schaltungen

– Gebühren und Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen (z.B. Bundesnetzagentur)

(3) VAPS ist darüber hinaus berechtigt, die jeweiligen Preise an sich verändernde Marktbedingungen, bei Veränderungen der Beschaffungskosten anzupassen (max. einmal pro Quartal). Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenserhaltungskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Dies wird VAPS in diesen Fällen in Textform mitteilen.

§15 Haftung

(1) Soweit eine Verpflichtung der VAPS als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber dem Endnutzer und dieser auf einer nicht vorsätzlichen Handlung besteht, ist die Haftung auf 12.500 € je Endnutzer begrenzt. Auch im Übrigen gelten die Regelungen des TKG.

(2) Außerhalb des Anwendungsbereiches des TKG gilt Folgendes:

  1. a) VAPS haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. b) Für leichte Fahrlässigkeit haftet VAPS nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (sog. Kardinalspflicht). Die Haftung ist dann auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt-höchstens 12.500 €.
  3. c) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Übernahme einer Garantie.
  4. d) Die Haftung bei einem Datenverlust wird darüber hinaus auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

 

TEIL II: Besondere Regelungen

Die nachfolgenden Regelungen gelten ergänzend zu den Regelungen des allgemeinen Teils.

§1 Telekommunikation

(1) VAPS unterstützt den Kunden bei der Übertragung von Daten in einem Kommunikationsnetz, welches mit dem Internet verbunden ist. Die Übertragung von Daten von und zum Kunden erfolgt über einen von VAPS definierten Einwahlknoten (Point of Presence).

(2) Die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Standort des Kunden und dem Point of Presence ist nicht Gegenstand der Leistung. Sofern die Übertragung von Daten aus dem Kommunikationsnetz an von anderen Service Providern betriebene Kommunikationsnetze im Internet erfolgt, stellt VAPS die Daten an einer Schnittstelle zur Übergabe bereit und nimmt Daten aus anderen Kommunikationsnetzen an seiner Schnittstelle zur Übermittlung entgegen.

(3) Die Inanspruchnahme der Leistungen, die VAPS auf dieser Basis erbringt, erfordert regelmäßig die Verwendung von Endgeräten (z.B. Telefone, PC, Router) und weiteren Infrastruktureinrichtungen. Diese Einrichtungen gehören nur dann zum Leistungsumfang von VAPS, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Leistungseinbußen oder –einschränkungen, die durch die Verwendung eigener technischer Einrichtungen oder Endgeräte des Kunden bedingt sind, gehen nicht zu Lasten VAPS.

(4) Bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten anderer Anbieter beschränkt sich die Leistungspflicht von VAPS grundsätzlich darauf, dem Kunden Zugang zu diesem Netz zu verschaffen. Dasselbe gilt für den Zugang zu Angeboten anderer Anbieter. Derartige Leistungen, die fremde Dritte anbieten, gehören auch dann nicht zum Leistungsumfang von VAPS, wenn sie aufgrund der Leistungen von VAPS genutzt werden. Dasselbe gilt für Inhalte, die von Dritten angeboten und über Leistungen von VAPS in Anspruch genommen werden.

(5) Bei internetbasierten Leistungen verpflichtet sich VAPS zum sachgerechten Bemühen um die Herstellung der Verbindung ins Internet. Aufgrund von begrenzten Leitungskapazitäten und Übertragungsgeschwindigkeiten, welche von verschiedenen außerhalb des Einflussbereiches von VAPS liegenden Faktoren abhängig sind, kann kein störungsfreier Zugang zum Internet gewährleistet werden.

§2 Hardware

(1) Kauf

 

(a) VAPS verkauft Hardware gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts an den Kunden. VAPS behält sich das Eigentum an der Hardware bis zur vollständigen Bezahlung vor.

(b) Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zur Weitergabe der Hardware an Dritte, Verpfändung oder Übereignung zur Sicherheit nicht berechtigt.

(c) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist VAPS berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

(d) Bekannt werdende oder auftretende Mängel sind VAPS unverzüglich nach Auftreten in Textform mitzuteilen. Die Nacherfüllung kann von VAPS entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Nacherfüllung kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen erfolgen. Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der nacherfüllungsversuche VAPS während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies zumutbar ist.

(e) Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz bestehen nur bei erheblichen Mängeln.

(f) Ansprüche wegen Mängeln der Produkte verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Lieferung.

(g) Die Gefahr geht mit Auslieferung der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder VAPS noch andere Leistungen, z. B. Versendung und Installation, übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung.

 

(2) Kauf von Reseller-Produkten

 

(a) Alle Ansprüche und Rechte des Kunden gegen VAPS wegen Sach- und/oder Rechtsmängel der Produkte und/oder Leistungen des Herstellers auch wegen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere auch die mietrechtlichen Bestimmungen zur Haftung wegen Sach- und Rechtsmängel werden ausgeschlossen, sofern VAPS als Reseller gemäß I § 4 (3) aufritt.

(b) Zum Ausgleich hierfür tritt VAPS die Ansprüche und Rechte gegen den Hersteller wegen Pflichtverletzung, insbesondere auch Erfüllung, Rücktritt und/oder Schadensersatz an den Kunden ab. Abgetreten werden auch die Rechte und Ansprüche von VAPS gegen den Hersteller aus Garantien, die für die Produkte und/oder Leitungen des Herstellers gegeben wurden.

(c) Der Kunde nimmt die Abtretung an und verspflichtet sich, die Ansprüche unverzüglich und fristgerecht im eigenen Namen und mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag oder der Minderung des Kaufpreises etwaige Zahlungen aus Mängelansprüchen oder aus Garantieverpflichtungen direkt an VAPS zu erfolgen haben.

(d) Sofern sich Kunde und Hersteller nicht über die Wirksamkeit eines vom Kunden erklärten Rücktritts, eines Schadensersatzes statt der Leistung oder einer Minderung einigen, kann der Kunde die Zahlung der Vergütung für die Zukunft wegen etwaiger Mängel gegenüber VAPS erst dann verweigern, wenn er Klage gegen den Hersteller auf Rückabwicklung, Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung erhoben hat.

(e) Der Kunde wird etwaige Mängel unverzüglich unter Beachtung der §§ 377 HGB gegenüber dem Hersteller rügen. VAPS ist über die Geltendmachung von Ansprüchen fortlaufend und zeitnah durch Übersendung von Kopien des Schriftwechsels zu informieren.

(f)  Verzögerte Mängelbeseitigung des Herstellers berechtigt den Kunden nicht zur Minderung oder Aussetzung der Vergütung.

 

(3) Miete

 

(a) VAPS überlässt dem Kunden für die Dauer des Vertrages Hardware gegen Zahlung eines Mietzinses zur Nutzung.

(b) Die Überlassung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung durch den Kunden. Die Hardware darf nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden.

(c) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Gebrauch der Hardware einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen.

(d) Der Kunde hat die Hardware pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren.

(e) Der Kunde wird die Wartungs- und Pflege-, sowie Gebrauchsanweisungen beachten.

(f) Unverzüglich nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde VAPS die Hardware in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

§3 sonstige Merchandising – und andere Artikel

 (1) Technisch bedingte Konstruktions- oder Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange dies für den Kunden zumutbar ist.

(2) Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar, insofern dies für den Kunden zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.

(3) Gerät VAPS in Verzug, so kann der Kunde nur nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 1 Monat betragen muss, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde. Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten und/oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.

(4) Sollte VAPS ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage sein, weil die Lieferanten seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist VAPS dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Dieses Recht zum Rücktritt besteht jedoch nur dann, wenn VAPS mit dem betreffenden Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen und die Nichtlieferung der Ware auch nicht in sonstiger Weise zu vertreten haben. In einem solchen Fall wird VAPS den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist. Etwaige, bereits erfolgte Zahlungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstattet.

(5) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald VAPS die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben hat oder die Ware zwecks Versendung unser Lager oder das eines Unterlieferanten verlassen hat. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr bei Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Dasselbe gilt bei der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. In diesem Falle sind wir berechtigt Lagergeld in angemessener Höhe zu verlangen.

(6) Der Kunde hat alle erkennbaren Mängel nach Eingang der Waren, spätestens jedoch binnen sieben Werktagen anzuzeigen. Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen VAPS geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei VAPS eintrifft.

(7) Bei berechtigten Beanstandungen ist VAPS nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet.

Gibt der Kunde VAPS keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

(8) Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung.

Diese Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

§4 Software

 (1) Softwareüberlassung auf Dauer auf Basis eines Einmalentgeldes

 

(a) VAPS stellt dem Kunden die Nutzung der vertraglich vereinbarten Client- und Anwendungssoftware in dem vereinbarten Funktionsumfang zur Verfügung.

(b) VAPS stellt die Software an einem vereinbarten Übergabepunkt (Schnittstelle des von VAPS betriebenen Datennetzes zu anderem Netz) zur Nutzung bereit.

(c) Sofern nichts anderes vereinbart ist, räumt VAPS dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für das/die in der Auftragsbestätigung bestimmte(n) Gerät(e) und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung der SEG und einer Ergänzung des Vertrages.

(d) Der Kunde darf die Software einschließlich des sonstigen Begleitmaterials Dritten weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Der Einsatz der Software innerhalb eines Netzwerkes ist- vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen- grundsätzlich unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird und damit die Anzahl der Nutzungslizenzen ohne Zustimmung von VAPS erhöht wird. In diesem Fall muss der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffschutzmechanismen unterbinden.

(e) Eine Änderung der Software ist unzulässig. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn SEG nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.

(f) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht verändert oder entfernt werden.

(g) Verstößt der Kunde gegen eine der vorbezeichneten Bestimmungen, so kann VAPS das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

 

(2) Softwareüberlassung auf Zeit

 

(a) Im Rahmen der Bereitstellung der Software as a Service (SaaS) ermöglicht VAPS dem Kunden die Nutzung der Funktionalitäten der Software, die Bereitstellung von Speicherplatz und räumt bzw. vermittelt die hierfür notwendigen Nutzungsrechte.

(b) Sofern eine physische Überlassung der Software an den Kunden nicht erfolgt, ist Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums von VAPS.

(c) In den übrigen Fällen, in denen der Kunde die Software mietet, erfolgt eine Installation der Software auf dem Server des Kunden. Übergabeprunkt ist dann der Server des Kunden.

(d) VAPS schuldet die im Vertrag vereinbarte Verfügbarkeit der Software am Übergabepunkt.

(e) Der Kunde erhält an der Software einfache (nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare), auf die Laufzeit dieses Vertrags beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.

(f) Der Kunde darf die Software nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen.

(g) Soweit eine Vergütung nach Anzahl der Nutzer vereinbart ist, nutzt der Kunde die Software nur durch die im Vertrag angegebene Anzahl von Personen. Erfolgt eine Nutzung durch mehr als die dort angegebene Anzahl von Personen, zahlt der Kunde eine in pauschalierte Nutzungsgebühr je Person, die sich aus der aktuellen Preisliste ergibt. Weitere Ansprüche von VAPS bei einer mengenmäßigen Mehrnutzung über die vereinbarte Nutzung hinaus bleiben unberührt. Soweit eine Vergütung nach Geschäftsvorfall vereinbart ist, erfolgt eine Berechnung der vereinbarten Vergütung pro Geschäftsvorfall für einen vereinbarten Abrechnungszeitraum. Weitere Ansprüche von VAPS bei einer mengenmäßigen Mehrnutzung über die vereinbarte Nutzung hinaus bleiben unberührt.

(h) Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an Software vorzunehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern VAPS sich mit der Be-hebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist.

(i) Sofern VAPS während der Laufzeit neue Versionen, Up-dates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick die Software auf vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

(j) Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere. nicht berechtigt, die Software über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere. ist es nicht gestattet, die Software zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere. nicht zu vermieten oder zu verleihen.

(k) Nach Beendigung des Vertrages ist der Kunde zur Rückgabe des Originaldatenträgers sowie der vollständigen ihm überlassenen Dokumentation oder sonstigen Unterlagen verpflichtet. Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher vorhandener Kopien (Sicherungs-kopien).

(l) Verletzt der Kunde die vorbezeichneten Regelungen aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann VAPS den Zugriff des Kunden auf die Software sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung weiterhin oder wiederholt die Regelungen und hat er dies zu vertreten, so kann VAPS den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.

(m) Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Software durch Dritte (oder durch nicht vom Kunden benannte Nutzer) schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der monatlichen Grundpauschale zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.

§5 Cloud Dienste

(1) Der Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach den individuellen Vereinbarungen der Parteien, die sich aus der Bestellung und der Bestellbestätigung und der dazu gehörenden Leistungsbeschreibung ergeben.

Dabei kann es sich um folgende Leistungen handeln:

(a) Rechenzentrumsleistungen:

– Bereitstellung von Rechenzentrumflächen gemäß definiertem Bedarf

– Bereitstellung von Energie gemäß definiertem Bedarf

– Bereitstellung von Klimatisierung gemäß definierten Bedingungen

– Bereitstellung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß definierten Bedingungen

– Facility Management

(b) Cloud Compute (betreffend die Cloud)

– Bereitstellung von virtuellen Servern mit unterschiedlichen Ausstattungen und Basisbetriebssystemen über eine Zugriffsoftware.

– kundenspezifische Konfiguration der virtuellen Server mit weiterer Software (Anwendungssoftware) – Betrieb der Cloud Infrastruktur (Physische Server, Appliance, Ablaufumgebungen, Speichersysteme, Netzwerk-, Managementsysteme),

– Betrieb der Sicherheitsinfrastruktur,

– Betrieb der Kundenschnittstelle für die Zugriffsverwaltung zur Cloud.

– Sichern, Wiederherstellung, Monitoring

(c) Cloud Storage (betreffend die Cloud)

– Bereitstellung von Speicher in der Cloud zur Erstellung und Ablage von unterschiedlichsten Dateien

(c) Managed Services (betreffend Leistungen in der Cloud)

– Einrichtung, Systemkonfiguration, Sicherung und Wiederherstellung, Betrieb und Entstörung an IT-Systemen des Kunden,

– Bereitstellen und Betreuen der IT-Landschaft des Kunden.

– Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Lizenzbedingungen der Hersteller der jeweiligen Software, Datenbanken usw., sowie die Vertragsbedingungen des jeweiligen Rechenzentrums, in dessen Serverinfrastruktur, die dem Kunden bereitgestellte Software installiert ist.

 

(2) Technische Verfügbarkeit

(a) VAPS schuldet die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Verfügbarkeit am Übergabepunkt (Routerausgang des Rechenzentrums von VAPS). Unter Verfügbarkeit verstehen die Vertragspartner die technische Nutzbarkeit der Leistungen und der Daten des Kunden am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden.

(b) Sämtliche Einzelheiten zur Verfügbarkeit, insb. zu den technischen Parametern und Verfahren zur Messung und Bestimmung der Verfügbarkeit, ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

 

(3) Nutzungsrechte

(a) Der Kunde ist berechtigt die Zugriffsoftware und die Anwendungssoftware während der Laufzeit dieses Vertrags nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zu nutzen.

(b) Der Kunde darf die Zugriffssoftware und die Anwendungssoftware im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen. Es handelt sich um ein Einfaches nicht übertragbares Nutzungsrecht.

(c) Sofern VAPS während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades vornimmt, gelten die vorstehenden Regelungen auch für diese.

(d) Der Kunde räumt VAPS während der Laufzeit des Vertrages diejenigen Nutzungsrechte an den Kundenprodukten, insbesondere an der Kundensoftware und an anderen Materialien ein, die erforderlich sind, damit VAPS die Produkte des Kunden zur Erbringung der vereinbarten Betriebsleistungen nutzen kann.

(e) Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrags, insb. durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch nach diesem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Kunden eine Datenbank, Datenbanken, ein Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stellen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer seiner Daten (Datenbanken bzw. Datenbankwerke).

 

(4) Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. Er wird insbesondere:

(a) die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird VAPS unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;

(b) die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte einhalten, insb:

  • keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von VAPS betrieben werden eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze von VAPS unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern;
  • den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung der Anwendungssoftware möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;
  • die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrags einzuhalten;
  • dafür Sorge tragen, dass er (z.B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter in der Cloud) alle Rechte Dritter an von ihm verwendetem Material beachtet;
  • die erforderliche datenschutzrechtlich notwendige Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung der Anwendungssoftware personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;
  • vor der Versendung von Daten und Informationen an den Anbieter diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;
  • wenn er zur Erzeugung von Daten und Inhalten mit Hilfe der Anwendungssoftware Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen;
  • nicht versuchen, die Verletzlichkeit eines System IT Systems auszukundschaften oder zu scannen;
  • keine Sicherheit-, Zugriffsschutz- oder Authentifizierungsmaßnahmen umgehen;
  • den Datenverkehr von und zu einem IT System nicht ohne Erlaubnis abfangen und untersuchen;
  • keine Netzwerkpakete verfälschen und manipulieren;
  • kein System monitoren oder crawlen, welches das System, welches der Monitoring- oder Crawling-Funktion unterliegt, beeinträchtigt oder stört;
  • die Zugriffsoftware und die Anwendungssoftware nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwenden oder entsprechende Daten, insb. Anwendungsdaten, erstellen und/oder in der Cloud gespeichert werden;
  • keine anstößigen Inhalte, die diffamierend, obszön, beleidigend, die Privatsphäre verletzend oder in anderer Weise verwerflich sind, einschließlich Inhalten, die mit Straftaten in Zusammenhang stehen erstellen und/oder in der Cloud speichern;
  • keine Aktivitäten, Inhalte oder anderweitige Computertechnologien verwenden, die ein System, Programm oder Daten beschädigen, stören, heimlich abfangen, einschließlich Viren, trojanische Pferde, Würmer und Bots;
  • keine Aktivitäten und Inhalte verwenden oder erzeugen, die Recht am geistigen Eigentum oder sonstige Eigentumsrechte, Urheber oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen:

(4) Sperrung des Zugangs zur Cloud

(a) Verletzt der Kunde die vorstehenden Regelungen aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann VAPS den Zugriff des Kunden auf die Anwendungssoftware sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.

(b) Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung von VAPS weiterhin oder wiederholt die vorstehenden Regelungen und hat er dies zu vertreten, so kann VAPS den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.

(c) Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Anwendungssoftware durch Dritte (oder durch nicht vom Kunden benannte Nutzer) schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten monatlichen Grundpauschale zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass VAPS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Datensicherheit, Datenschutz

(a) Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland und Europa gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 52 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

(b) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Fall eines Verstoßes VAPS von Ansprüchen Dritter frei.

(c) VAPS wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrags erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.

(d) Diese vorgenannten Verpflichtungen bestehen, so lange Daten und Inhalte im Einflussbereich von VAPS liegen, auch über das Vertragsende hinaus.

(e) Die Vertragspartner schließen nach Maßgabe von Art. 28 DSGVO eine Vereinbarung über die Auftragsdatenvereinbarung. Im Fall von Widersprüchen zwischen den AGB und der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung geht Letztere Ersterem vor.

(6) Verantwortlichkeitsverteilung und Haftung

(a) VAPS betreibt, verwaltet und überwacht die Komponenten von der Schicht der Host-Betriebssystems und der Virtualisierungsebene bis hin zum physischen Schutz der Einrichtungen, der technischen Gebäudeausrüstung ein und des Rechenzentrums des Gebäudes selbst, in dem die Cloud Services betrieben werden, oder lässt diese durch Subunternehmer überwachen. VAPS kennt jedoch grundsätzlich nicht die Daten in den von Kunden genutzten Cloud Services, die Konfigurationen der Kundensysteme oder deren Zustand in der Cloud, es sei denn, dies ist zwischen den Parteien vereinbart. Daher nimmt VAPS auf die Daten und Informationen von Kunden keinen Einfluss, es sei denn dies ist ausdrücklich so vereinbart.

(b) Grundsätzlich ist daher der Kunde verantwortlich für die Verwaltung seiner Datenbanken, der Daten in den Systemen und in der Cloud.

(c) Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung dieser vertraglichen Regelungen sowie etwaiger Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller genutzter Software. Er darf diese nur in dem mit VAPS oder dem jeweiligen Hersteller vereinbarten Umfang nutzen.

(d) Der Kunde ist verantwortlich für die von ihm eingesetzte und verwendete Software. Der Kunde versichert, Inhaber ausreichender Nutzungsrechte dieser Software zum von ihm verwendeten Zweck zu sein.

(e) Der Kunde haftet für eine Verletzung der unter (b) bis (e) dargestellten Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(e) Die verschuldensunabhängige Haftung der VAPS gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(f) Wird VAPS aufgrund einer vom Kunden begangenen Schutzrechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen oder aufgrund einer Verletzung der in diesem Teil genannten Pflichten und Obliegenheiten des Kunden, stellt der Kunde VAPS auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrund inklusive der notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten frei.

 

 

Teil III: Schlussbestimmungen

§1 Rechtwahl

Für sämtliche Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§2 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeit aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Hannover. Erfüllungsort ist Isernhagen.

§3 Begriffsbestimmungen

Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart oder gesetzlich als zwingend vorgeschrieben, gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 TKG und § 2 TMG.

§4 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch diejenige wirksame bzw. durchführbare Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.